AGVE 2015, S. 168, Erw. 2.2). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (BGE 119 Ib 222, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017, Erw. 4.2). Zweckänderungen liegen vor, wenn sich die in einer Baute ausgeübte Nutzung wandelt. Zweck- bzw. Nutzungsänderungen können wegen vermehrter Einwirkungen auf die Umgebung, wegen erhöhter Anforderungen an die Erschliessung oder aus anderen Gründen einer baupolizeilichen Bewilli- -8-