Vorliegend verhalte es sich nicht anders. Die Dorfkernzone DK2 erlaube emissionstechnisch noch bedeutend gravierendere Nutzungen, bis hin zu Restaurants und Verkaufsgeschäften. Die vorliegende Nutzung als Kirchgemeindelokal erscheine in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung als nicht baubewilligungspflichtig (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).