In der Regel seien es weniger als 20 Personen, die das Lokal besuchten. Nur an Ausnahmetagen (Eröffnungsfeier, Feiern nach Kommunionen/Firmungen) sei das Lokal bisher von mehr als 20 Personen benutzt worden. Die Situation sei vergleichbar mit dem in AGVE 2015, S. 168 ff. beurteilten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht habe in jenem Entscheid entschieden, dass die Umnutzung von 14 Wohnungen in ein Asylantenheim mit 90 Bewohnern nicht als wesentliche Umnutzung zu qualifizieren sei, weil ein allfälliger Zusatzlärm auch durch die Einordnung in die WG 3A gedeckt und von den Anwohnern zu akzeptieren sei. Vorliegend verhalte es sich nicht anders.