2.1.2. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, die vorgenommene Umnutzung sei nicht baubewilligungspflichtig. Die Nutzung als "Kirchgemeindelokal" sei als Dienstleistung zu qualifizieren und damit zonenkonform. Gegenüber einer normalen Büronutzung mit den ursprünglich bewilligten 16 Arbeitsplätzen verursache das Kirchgemeindehaus nicht mehr, sondern weniger Emissionen. Das Lokal werde nicht täglich benutzt, sondern nur ein bis zwei Mal pro Woche und gelegentlich am Wochenende. In der Regel seien es weniger als 20 Personen, die das Lokal besuchten.