2. 2.1. 2.1.1. Umstritten ist zunächst, ob die im Erdgeschoss vorgenommene Umnutzung baubewilligungspflichtig ist. Die Vorinstanz bejahte dies. Unter Bezugnahme u.a. zur Baubewilligung vom 18. Januar 2021, zu den Vereinsstatuten und zur Hausordnung des Beigeladenen erörterte sie, dass sich die Nutzung als Vereins- und Versammlungslokal erheblich von der im Jahr 2021 bewilligten Büronutzung unterscheide. Bei einer Büronutzung sei von einem eher stillen Gewerbe auszugehen, das sich primär im Inneren abspiele und dessen Arbeitszeiten sich auf die normalen Bürozeiten beschränkten.