MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, 1998, N. 28 zu § 39; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 351). Die Beschwerdeführerin beantragt neben dem Feststellungsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Begehren Ziffer 1 [Beschwerde, S. 2]). Auf die Rügen, wonach die Umnutzung nicht baubewilligungspflichtig sei, ist nachfolgend einzugehen. Sind die Rügen stichhaltig, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (Gestaltungsurteil).