2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Begehren Ziffer 2, es sei festzustellen, dass keine Baubewilligungspflicht besteht (Beschwerde, S. 2). Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs ist die fehlende Möglichkeit, alternativ den Erlass eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils durchzusetzen. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren subsidiär (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.138 vom 27. April 2022, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, 1998, N. 28 zu § 39;