2. Es sei festzustellen, dass keine Baubewilligungspflicht besteht. 3. Eventualiter seien die Auflagen gemäss Ziff. 2., 4. und 6. bis 11. der Baubewilligung vom 11. Dezember 2023 aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 2. Der Stadtrat Q._____ verzichtete mit Eingabe vom 25. Februar 2025 auf eine separate Beschwerdeantwort und verwies auf die Vorakten. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.