2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 911.40, insgesamt Fr. 2'911.40, werden vollumfänglich der A._____ AG, R._____, auferlegt. -4- 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den am 21. Dezember 2024 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob die A._____ AG am 31. Januar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.