10. Aus brandschutztechnischen Gründen dürfen sich zum jetzigen Zeitpunkt maximal 50 Personen gleichzeitig im Vereins- und Versammlungslokal aufhalten. 11. Grundsätzlich gelten aus feuerpolizeilicher Sicht das Brandschutzgesetz sowie die zugehörige Brandschutzverordnung. Die Auflagen und Bedingungen der kommunalen Brandschutzbewilligung sind einzuhalten. Eine Belegung mit maximal 100 Personen ist erst nach einer neuen Brandschutzbewilligung zulässig. Für die feuerpolizeilichen Belange ist der Brandschutzbeauftragte (…) zuständig.