3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen