Das geht auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 (Erw. 2.3.3.) hervor, das den Beschwerdeführer betraf. Nachdem eine Veränderung der massgeblichen Umstände bis zur Einreichung der Beschwerde weder dargetan noch sonstwie erkennbar ist, waren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustrisiken, so dass sich eine bemittelte Person bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Prozess entschlossen hätte. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.