Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 einerseits fest, die Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs sei beim Beschwerdeführer derzeit kein Thema (Erw. II/3.2.3), was einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhielt (6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.1.). Andererseits wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Ausgänge nach bundesgerichtlicher Praxis nur bewilligt werden können, wenn sie sich in eine realistische Lockerungsperspektive einbetten liessen (Erw. II/3.5.3.). Das geht auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 (Erw.