2.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und reicht auch keine Belege ein. Entsprechend lässt sich die Frage der Bedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen. Seine Beschwerdebegehren haben indes ohnehin als aussichtslos zu gelten: Das Verwaltungsgericht hielt mit Urteil WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022 einerseits fest, die Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs sei beim Beschwerdeführer derzeit kein Thema (Erw. II/3.2.3), was einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhielt (6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw.