Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nämlich nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2024 vom 17. März 2025, Erw. 2.1 mit Hinweis).