4.2. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er sich nicht in die individuelle Vollzugsplanung einbetten lässt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne, Erw. 3.2) vorhanden wären, die dem Gesuch ebenfalls entgegenstünden. III. 1. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG) und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.