Dem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege seiner sozialen Beziehungen in der Aussenwelt kann durch Besuche seiner Bezugspersonen in der Anstalt ausreichend Rechnung getragen werden. Gemäss dem Führungsbericht von 4. Februar 2025 macht der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch. Sie umfasst neben dem Empfang von Besuchen im Besucherraum auch die Möglichkeit, dass er zweimal jährlich Familienangehörige direkt auf die Wohngruppe einladen darf (act.