Unter diesen Umständen stellt der beantragte Ausgang zur Beziehungspflege aktuell keinen Progressionsschritt innerhalb der konkreten Vollzugsplanung dar bzw. lässt er sich derzeit nicht in eine realistische Perspektive für weiteren Lockerungen bis hin zur Entlassung einbetten. Die Vorinstanzen haben den Ausgang unter den konkreten Umständen zu Recht verweigert. Entsprechend ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf direkte Bewilligung eines Ausgangs abzuweisen. Dem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Pflege seiner sozialen Beziehungen in der Aussenwelt kann durch Besuche seiner Bezugspersonen in der Anstalt ausreichend Rechnung getragen werden.