Das Vollzugsziel erschöpft sich derzeit in zulässiger Weise darin, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu unterstützen sowie sein Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, was auch Haftschäden entgegenwirkt. Die bundesgerichtlich und konventionsrechtlich geforderte Perspektive bleibt dem Beschwerdeführer gleichwohl erhalten, weil die Möglichkeit einer bedingten Entlassung oder eines Wechsels in eine stationäre Massnahme periodisch geprüft wird und im Rahmen der therapeutischen Grundversorgung auch eine bessere - 11 -