Auch in den Vollzugsplänen vom 24. November 2024 (Vorakten act. 05 178 ff.) und vom 6. Dezember 2025 wurden Ziele definiert, die sich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt und auf dessen Integration innerhalb des Verwahrungsvollzugs in Kleingruppen beziehen, und nicht auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Das Vollzugsziel erschöpft sich derzeit in zulässiger Weise darin, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu unterstützen sowie sein Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, was auch Haftschäden entgegenwirkt.