ändern, dass er keine Perspektive für Vollzugsöffnungen oder eine Entlassung habe. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert hat, macht dieser weder geltend, noch ist dies sonstwie erkennbar. Entsprechend fehlt es nach wie vor an einer realistischen Perspektive auf eine Entlassung bzw. auf eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft. Auch in den Vollzugsplänen vom 24. November 2024 (Vorakten act.