aus, es sei mangels derzeit nicht realistisch erscheinender Therapiemöglichkeiten nicht zu beanstanden, dass der Vollzugsplan aktuell nicht auf die Resozialisierung im Sinne einer Überführung des Beschwerdeführers in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs, sondern darauf ausgerichtet sei, dessen Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten. Ferner erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der schweren und momentan nicht weiter therapierbaren Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefährlichkeit werde sich kurz- bis mittelfristig auch nichts daran