4. 4.1. Was den vormaligen Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 anbelangt, führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2022.291 vom 22. Oktober 2022 (Erw. II/3) aus, es sei mangels derzeit nicht realistisch erscheinender Therapiemöglichkeiten nicht zu beanstanden, dass der Vollzugsplan aktuell nicht auf die Resozialisierung im Sinne einer Überführung des Beschwerdeführers in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs, sondern darauf ausgerichtet sei, dessen Leben im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten.