Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022, Erw. II/3.5.3.). 3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich somit ein Anspruch auf begleiteten Ausgang nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet ist. In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung ist vielmehr zu prüfen, ob sich der beantragte Ausgang zur Beziehungspflege im Sinne eines Progressionsschritts in die individuelle Vollzugsplanung einfügen lässt. Sollte dies zu bejahen sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.