Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe keine Güterabwägung vorgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 84 Abs. 6 StGB bereits auf einer Abwägung der divergierenden Interessen beruht. Es gelangte dabei auf abstrakter Ebene zum Schluss, dass sich das mit Vollzugslockerungen verbundene Risiko für die Allgemeinheit von vornherein nur rechtfertigen lasse, wenn die Vollzugslockerungen in einem individuell-konkreten Vollzugskonzept begründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4).