langt der EGMR, dass jeder Strafgefangene über eine reale Möglichkeit der Überprüfung der Freiheitsentziehung und der Entlassung verfügen muss. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung stuft der EGMR als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ein (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff. 105 ff.; Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3).