SR 0.101]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4. m.H.). Gleichzeitig ver- -9-