2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Das Spannungsverhältnis zwischen Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung kommt auch in der vorgenannten Richtlinie zum Ausdruck. Es widerspiegelt sich zudem in den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. insbesondere Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]).