Die Urlaubsgewährung ist jedoch nur im Rahmen zulässig, den Art. 84 Abs. 6 StGB vorgibt. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Bei Gemeingefährlichkeit kommt dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders hohes Gewicht zu, jedoch steht der Strafvollzug auch in solchen Fällen in der Entlassungsperspektive (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw.