Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen Gefangener zur Aussenwelt und die damit verbundene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausserhalb des Anstaltsperimeters dienen grundsätzlich der sozialen Eingliederung nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug (IMPERATORI, a.a.O., N. 5 zu Art. 84; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 der Richtlinie).