3.2. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen "nur soweit erforderlich" beschränken. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4., m.w.H.). Entsprechend muss den Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren.