3.3. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht stellt auf solche nur ab, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015, Erw. 2.5).