Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3. mit Hinweisen).