20 der Richtlinie umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder -8-