wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20 der Richtlinie umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: