12 Abs. 1 der Richtlinie können einer eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit.