Ende 2025 gültigen Fassung]). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können einer eingewiesenen Person