Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewährung von Ausgang (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.1, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.5, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3). Einschlägig sind vorliegend die Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie [in der bis