3. 3.1. Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aus- -7- senwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht".