2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Begründungsmangel vorwerfen sollte, weil sich diese zu wenig mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, erwiese sich die entsprechende Gehörsrüge als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht genügend klar hervor, aus welchen Gründen sich die Vorinstanz gegen einen begleiteten Ausgang aussprach. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, das vorinstanzliche Urteil in sachgerechter Weise anzufechten (vgl. statt vieler BGE 142 II 49, Erw. 9.2).