Hinzu komme, dass die Urlaubsgründe gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB alternativ seien. In seinem Fall diene der Ausgang der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der Ausgang nicht in das Gesamtkonzept der Resozialisierungsplanung einbetten lasse, nicht nachvollziehbar sei. Mit der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt sinke die Rückfallgefahr, was das Ziel des Verwahrungsvollzugs sein sollte.