Die Vorinstanz habe eine mögliche Rückfallgefahr zu Unrecht höher bewertet als die Perspektive, diese zu verringern. Sie habe ferner ausser Acht gelassen, dass ihm im Rahmen seiner Lehre als Buchbinder bereits fünf begleitete Sachurlaube gewährt worden seien und dass gemäss Gutachten C._____ nicht davon auszugehen sei, dass er einen Fluchtversuch unternehmen oder gar kurzfristig ein schweres Delikt begehen würde. Auch aus der Stellungnahme D._____ und E._____ vom 22. Mai 2003 gehe hervor, dass eine Fluchtgefahr angesichts seiner Absprachefähigkeit gering sei.