1.3. Der Beschwerdeführer vermutet, die Ausgänge seien ihm nur deshalb verwehrt worden, weil sich diese nicht in das Gesamtkonzept der Resozialisierungsplanung einbetten liessen. Er habe sich jedoch bereits in seiner verwaltungsinternen Beschwerde vom 13. April 2025 und in seiner Replik zur Stellungnahme des AJV vom 25. Mai 2025 dazu geäussert, wobei die Vorinstanz auf diese Argumente zu wenig eingegangen sei. In den erwähnten Dokumenten führte er aus, der Entscheid über die Gewährung von Ausgängen erfordere eine Güterabwägung, welche die Behörde gewissenhaft und unter dem Aspekt der Waffengleichheit vornehmen müsse. Die Gewährung von Urlaub stelle keine Rechtswohltat dar;