1.2. Die Vorinstanz hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 13. Januar 2019 dafür, mit einem (begleiteten) Ausgang könnte beim Beschwerdeführer kein therapeutischer Effekt erzielt werden bzw. könnte ein solcher Ausgang im konkreten Fall nicht in eine realistische Vollzugsperspektive eingebettet werden. Unter diesen Umständen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf begleitete Ausgänge abzuweisen, zumal weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht "humanitäre Ausgänge" kennen würden. Ebenso habe das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Ausgänge, die nicht Teil einer klar begründbaren und progressionsorientierten Vollzugsplanung bildeten, nicht zulässig seien.