Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2025 um Gewährung eines begleiteten Ausgangs zu Recht abgewiesen haben bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen begleiteten Ausgang zur Pflege von Beziehungen ausserhalb der Anstalt hat.