stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags durch das Verwaltungsgericht kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen. Soweit die Verweigerung von Ausgang auch Gewährleistungen gemäss EMRK betreffen sollte, wird mit der Behandlung der Beschwerde auch dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296, Erw. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 1.5.4, und 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 2.3.3).