SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).