B. 1. Dagegen beschwerte sich A._____ am 13. April 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit dem (sinngemässen) Antrag, die Verfügung vom 13. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die -3- Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm durch die Beschwerdeinstanz direkt ein begleiteter Ausgang zu bewilligen. 2. Am 6. Oktober 2025 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.— zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.