1. Der Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 18. Dezember 2024 betreffend Kostenerlass wird von Amtes wegen aufgehoben und das Verfahren WBE.2025.40 wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Oktober 2020 (Verfahren WBE.2025.212) wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 aufgehoben und wie folgt ersetzt: