Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist ausgewiesen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht vom 5. März 2025). Zudem war die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. September 2020 nicht aussichtslos, wird sie doch mit dem vorliegenden Entscheid teilweise gutgeheissen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt. 3. Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung von vornherein ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 29 VRPG). - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: